Menschen, die an einer Diabetes leiden, haben grundsätzlich die Möglichkeit, jeden Beruf zu erlernen und auszuüben, den sie möchten.
Einschränkungen, die ihre Berufswahl betrifft, ergeben sich ausschließlich aus dem § 5 des Arbeitsschutzgesetzes, in dem es heißt , dass…
- „Der Arbeitgeber (…) durch eine Beurteilung der für die Beschäftigten mit ihrer Arbeit verbundenen Gefährdung zu ermitteln [hat], welche Maßnahmen des Arbeitsschutzes erforderlich sind.
- Der Arbeitgeber hat die Beurteilung je nach Art der Tätigkeiten vorzunehmen. Bei gleichartigen Arbeitsbedingungen ist die Beurteilung eines Arbeitsplatzes oder einer Tätigkeit ausreichend.
- Eine Gefährdung kann sich insbesondere ergeben durch:
1. die Gestaltung und die Einrichtung der Arbeitsstätte und des Arbeitsplatzes
2. physikalische, chemische und biologische Einwirkungen
3. die Gestaltung, die Auswahl und den Einsatz von Arbeitsmitteln, insbesondere von Arbeitsstoffen, Maschinen, Geräten und Anlagen sowie den Umgang damit
4.die Gestaltung von Arbeits- und Fertigungsverfahren, Arbeitsabläufen und Arbeitszeit und deren Zusammenwirken
5.unzureichende Qualifikation und Unterweisung der Beschäftigten.“ ( § 5 ArbSchG).
Bei Diabeteserkrankten muss zwischen krankheitsspezifischen und tätigkeitsspezifischen Risiken unterschieden werden.
Krankheitsspezifische Risiken sind hierbei Folgen einer Hypoglykämie (Unterzuckerung), die zu einer Fremd- oder Selbstgefährdung führen können, sowie das Auftreten weiterer Sekundär- oder Folgeerkrankungen.
Bei einer Unterzuckerung kann insbesondere in Tätigkeitsbereichen, denen Überwachungsfunktionen mit Verantwortlichkeit für das Leben anderer angegliedert sind oder die an sich eine Gefahr bergen (Feuerwehrmann, Kampfpilot usw.) eine Gefährdung auftreten.
Unter tätigkeitsspezifischen Risiken sind zum Beispiel die Beeinträchtigungen zu nennen, die sich durch die Symptome der Stoffwechselerkrankung Diabetes ergeben.
So können Betroffene einem unstrukturierten Tagesablaufes oder einer just-in-time Belastungen nicht gewachsen sein. Auch sollten Tätigkeiten nicht verrichtet werden, die begünstigende Auswirkungen auf das Auftreten von chronischen oder akuten Folgeerkrankungen des Diabetes haben, wie zum Beispiel Taucharbeiten etc.
Für Diabetiker ungeeignet sind alle Berufe, die einen schwer planbaren Tagesablauf enthalten, da hier die notwendigen regelmäßigen Essenszeiten meist nicht eingehalten werden können. Auch Berufe, die mit einer starken körperlichen Belastung einhergehen oder in Wechselschichten verrichtet werden müssen, sind für Diabetiker nicht gesundheitsförderlich.
Es ist jedoch nicht unmöglich, trotz der Erkrankung diese Berufe auszuüben. Hierzu muss sich der Betroffene sehr gut schulen und beraten lassen und gleichzeitig über ein Höchstmaß an Selbstdisziplin (tägliche Stoffwechselselbstkontrolle) verfügen. Zudem ist es wichtig, dass der Betroffene selbst erkennen kann, wann eine Hypoglykämie droht. Und auch die Kollegen, die mit einem an Diabetes mellitus Erkrankten zusammenarbeiten, müssen über die Erkrankung informiert werden, um bei einer plötzlich auftretenden hypoglykämischen Stoffwechselentgleisung die richtigen Hilfsmaßnahmen ergreifen zu können.
Jedoch treten nur ca. 15% dieser Unterzuckerungen im Berufsumfeld auf, die restlichen zu Hause oder woanders. Zudem können die meisten Hypoglykämien, da sie nur leicht sind, vom Diabetiker eigenständig behoben werden; nur bei 12 % der Fälle ist das Eingreifen Fremder notwendig.
Diabetes und Schwerbehindertenausweis
Wenn bis 2010 ein Diabetiker einen Schwerbehindertenausweis mit einem Grad über 50% erhalten möchte, muss er nachweisen können, dass sich in seinem Falle der Diabetes nur sehr schwer einstellen ließ und daher das Risiko einer Hypoglykämie überdurchschnittlich hoch war. Durch eine Änderung der „zweiten Verordnung zur Veränderung der Versorgungsmedizinverordnung“ ist nun nicht mehr die Schwere des Diabetes, sondern der damit verbundene Therapieaufwand entscheidend.
Nach den neuen Richtlinien ist derjenige Diabetiker als „gravierend in der Lebensführung eingeschränkt“ zu betrachten, der seinen Blutzuckerspiegel eigenständig misst und mindestens viermal täglich Insulin injizieren muss.
Und diese Einschränkung reicht aus, um als schwebehindert zu gelten. Um jedoch die Anerkennung zu bekommen, muss der Betroffene seine Blutzuckermessungen und Injektionen über mehrere Wochen dokumentieren und Insulindosen individuell anpassen.
Diabetiker profitieren meist von der Anerkennung als Schwerbehinderte, müssen jedoch bedenken, dass es auch Nachteile haben kann. So ist ein Arbeitnehmer verpflichtet, seine Arbeitgeber über die Schwerbehinderung zu informieren. Insbesondere bei Berufsanfängern kann dies zu Verunsicherungen führen. Jeder Betroffene sollte daher abwägen, ob ein Schwerbehindertenausweis für ihn sinnvoll und frei von Stigmatisierung ist.
Frühverrentung bei Diabetes
Aufgrund einer Diabeteserkrankung und deren Folge- und/oder Sekundärerkrankungen gehen immer mehr Menschen frühzeitig in die Rente.
Die Kosten für die Frühverrentung von Diabetiker betrugen deutschlandweit 2011 7,7 Milliarden EUR. Damit ist der Diabetes mellitus die teuerste Erkrankung der Industriestaaten und jährlich steigt die Zahl der Erkrankungen alarmierend.
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